Sachverhalt.
Ein Sportler begann im Jahr 2001 ein Jus Studium und war seit 2004 vollberuflich als Profi-Handballer tätig. Neben seiner Sportler-Karriere führte er sein Jus Studium fort und machte in den Folgejahren die Kosten im Zusammenhang mit dem Studium als Kosten einer umfassenden Umschulungsmaßnahme steuerlich geltend. Begründet wurde dies vom Profisportler damit, dass er nach dem altersmäßig erzwungenen Ende seiner Profisportkarriere mit max 35 Jahren als Jurist entweder in einer Rechtsanwaltskanzlei oder im Wirtschaftsbereich tätig werden möchte. Das Finanzamt (und später der UFS) anerkannten die geltend gemachten Umschulungskosten nicht und verwiesen darauf, dass einerseits das Studium schon vor Beginn der Tätigkeit als Profisportler begonnen wurde und andererseits die Pläne hinsichtlich des später ausgeübten Berufs zu unbestimmt seien.
Entscheidung des VwGH.
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis 2011/13/0120 vom 28.01.2015 aus, dass es für die steuerliche Geltendmachung der Umschulungskosten jedenfalls keine Rolle spielt, ob das Studium schon vor der Tätigkeit als Profisportler begonnen worden ist. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Berufstätigkeit als Profisportler nicht bis zur Erreichung des Pensionsalters ausgeübt werden kann, ist klar erkennbar, dass das Studium aus dem Blickwinkel der bisherigen Berufstätigkeit zur Ausübung eines anderen Berufs qualifizieren soll. Hinsichtlich der konkreten Berufsvorstellungen nach Abschluss des Studiums verweist der VwGH auf seine frühere Judikatur, wonach eine Universitätsausbildung im Allgemeinen gerade darauf abzielt, dass die Absolventen in unterschiedlichen Bereichen erfolgreich tätig werden können. Eine Festlegung auf ein bestimmtes Berufsbild ist daher bei einem Studium gerade nicht notwendig. Die vom Profisportler geltend gemachten Kosten für Umschulungen waren daher in vollem Umfang anzuerkennen.
Fazit.
Der VwGH führt seine insgesamt sehr liberale Judikatur betreffend der Geltendmachung von Aus- und Fortbildungskosten sowie Umschulungskosten mit dem aktuellen Erkenntnis fort. Kosten für ein neben der Karriere als Profisportler betriebenes Studium sind im Hinblick auf die Tatsache, dass die Ausübung von Profisport in den meisten Fällen altermäßig begrenzt ist, jedenfalls als abzugsfähige Umschulungskosten zu qualifizieren. Ein konkreter Beruf muss noch nicht angestrebt werden, viel mehr verhilft eine Universitätsausbildung den Absolventen, in den unterschiedlichsten Bereichen erfolgreich tätig werden zu können."
Christoph Hofer
Manager | Deloitte Tax
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