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Netto­abzug­steuer: Steuer­senkung für aus­län­dische Sportler (Deloitte)


Durch die Steuerreform 2015/16 gab es bereits einige steuerliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Sportbereich haben (zB Änderung des Umsatzsteuersatzes). Nunmehr sieht das AbgÄG 2015 eine Erleichterung für in Österreich tätige ausländische Sportler vor.

Abzugsteuer. Bei Einkünften ausländischer Sportler für im Inland ausgeübte Tätigkeiten wird die Einkommensteuer idR mittels Abzugsteuer (umgangssprachlich auch als „Ausländersteuer“ bezeichnet) erhoben. Dabei hat der inländische Auftraggeber die Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei Zahlungen an in der EU/EWR ansässige Sportler bestehen zwei unterschiedliche Besteuerungsmethoden: Bruttobesteuerung oder Nettobesteuerung.

Bruttomethode. Bei der Bruttobesteuerung gilt als Bemessungsgrundlage prinzipiell der volle Betrag der Einnahmen und Gewinnanteile, besteuert mit einem pauschalen Steuersatz von 20 %. Bei dieser Besteuerungsmethode können Ausgaben zunächst nicht abgezogen werden, folglich ist die Abzugsteuer auch von Betriebsausgaben wie beispielsweise Reisekosten und Nächtigungskosten einzubehalten. Die Geltendmachung der Betriebsausgaben wäre in diesem Fall nur im Veranlagungsweg möglich.

Nettomethode. Alternativ kann der Steuerpflichtige seit 2007 im Einvernehmen mit dem Abzugsverpflichteten die Besteuerung mit der Nettoabzugssteuer in Anspruch nehmen. Bei dieser werden bei der Bemessungsgrundlage die mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben abgezogen und nur die daraus resultierende Differenz der Abzugsteuer unterzogen. Zu beachten ist dabei, dass die zu berücksichtigenden Ausgaben dem Abzugsverpflichteten vor dem Zufließen der Einkünfte schriftlich mitgeteilt werden müssen. Bis inklusive 2015 beträgt der Abzugsteuersatz bei der Nettobesteuerung für juristische Personen 25 %, für natürliche Personen 35 %.

Abgabenänderungsgesetz 2015. Durch die Tarifsenkung im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wird der Eingangssteuersatz ab 2016 auf 25 % verringert. Es war nunmehr auch im Bereich der Abzugsteuer eine Anpassung erforderlich, um zu vermeiden, dass der Abzugsteuersatz den bei der Veranlagung angewendeten Steuersatz übersteigt. Der Steuersatz wurde durch das AbgÄG 2015 bei der Nettomethode daher auf 25% herabgesetzt. Künftig wird die Nettobesteuerung im Vergleich zur Bruttobesteuerung bereits zu einer geringeren Abzugsteuerbelastung führen, wenn die abziehbaren Ausgaben 20% der Einnahmen übersteigen. Bisher war die Vorteilhaftigkeit erst gegeben, wenn die Ausgaben mehr als doppelt so hoch (über 43% der Einnahmen) waren.

Ausblick. Die Senkung der Nettoabzugsteuer bringt steuerliche Erleichterungen für im Inland erzielte Einkünfte von in der EU/EWR ansässigen Sportlern mit sich. Die Änderung trat mit 1.1.2016 in Kraft. Es ist wahrscheinlich, dass ausländische Sportler künftig vermehrt die Nettomethode in Anspruch nehmen möchten. Da der Veranstalter als Einkünfteschuldner für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer haftet, ist seinerseits insbesondere auf die schriftliche Mitteilung der Ausgaben vor Zufluss der Einkünfte durch den Sportler zu achten. Allerdings obliegt auch die Prüfung der Abzugsfähigkeit der bekanntgegebenen Ausgaben dem Veranstalter. 

 

Christoph Hofer

Christoph Hofer

Manager | Deloitte Tax 
Telefon: +43 1 537 00 6913
Mail: chhofer@deloitte.at

 


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Durch die Steuerreform 2015/16 gab es bereits einige steuerliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Sportbereich haben (zB Änderung des Umsatzsteuersatzes). Nunmehr sieht das AbgÄG 2015 eine Erleichterung für in Österreich tätige ausländische Sportler vor.

Abzugsteuer. Bei Einkünften ausländischer Sportler für im Inland ausgeübte Tätigkeiten wird die Einkommensteuer idR mittels Abzugsteuer (umgangssprachlich auch als „Ausländersteuer“ bezeichnet) erhoben. Dabei hat der inländische Auftraggeber die Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei Zahlungen an in der EU/EWR ansässige Sportler bestehen zwei unterschiedliche Besteuerungsmethoden: Bruttobesteuerung oder Nettobesteuerung.

Bruttomethode. Bei der Bruttobesteuerung gilt als Bemessungsgrundlage prinzipiell der volle Betrag der Einnahmen und Gewinnanteile, besteuert mit einem pauschalen Steuersatz von 20 %. Bei dieser Besteuerungsmethode können Ausgaben zunächst nicht abgezogen werden, folglich ist die Abzugsteuer auch von Betriebsausgaben wie beispielsweise Reisekosten und Nächtigungskosten einzubehalten. Die Geltendmachung der Betriebsausgaben wäre in diesem Fall nur im Veranlagungsweg möglich.

Nettomethode. Alternativ kann der Steuerpflichtige seit 2007 im Einvernehmen mit dem Abzugsverpflichteten die Besteuerung mit der Nettoabzugssteuer in Anspruch nehmen. Bei dieser werden bei der Bemessungsgrundlage die mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben abgezogen und nur die daraus resultierende Differenz der Abzugsteuer unterzogen. Zu beachten ist dabei, dass die zu berücksichtigenden Ausgaben dem Abzugsverpflichteten vor dem Zufließen der Einkünfte schriftlich mitgeteilt werden müssen. Bis inklusive 2015 beträgt der Abzugsteuersatz bei der Nettobesteuerung für juristische Personen 25 %, für natürliche Personen 35 %.

Abgabenänderungsgesetz 2015. Durch die Tarifsenkung im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wird der Eingangssteuersatz ab 2016 auf 25 % verringert. Es war nunmehr auch im Bereich der Abzugsteuer eine Anpassung erforderlich, um zu vermeiden, dass der Abzugsteuersatz den bei der Veranlagung angewendeten Steuersatz übersteigt. Der Steuersatz wurde durch das AbgÄG 2015 bei der Nettomethode daher auf 25% herabgesetzt. Künftig wird die Nettobesteuerung im Vergleich zur Bruttobesteuerung bereits zu einer geringeren Abzugsteuerbelastung führen, wenn die abziehbaren Ausgaben 20% der Einnahmen übersteigen. Bisher war die Vorteilhaftigkeit erst gegeben, wenn die Ausgaben mehr als doppelt so hoch (über 43% der Einnahmen) waren.

Ausblick. Die Senkung der Nettoabzugsteuer bringt steuerliche Erleichterungen für im Inland erzielte Einkünfte von in der EU/EWR ansässigen Sportlern mit sich. Die Änderung trat mit 1.1.2016 in Kraft. Es ist wahrscheinlich, dass ausländische Sportler künftig vermehrt die Nettomethode in Anspruch nehmen möchten. Da der Veranstalter als Einkünfteschuldner für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer haftet, ist seinerseits insbesondere auf die schriftliche Mitteilung der Ausgaben vor Zufluss der Einkünfte durch den Sportler zu achten. Allerdings obliegt auch die Prüfung der Abzugsfähigkeit der bekanntgegebenen Ausgaben dem Veranstalter. 

 

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