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Erleichterungen und Entschärfungen bei der Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine (Deloitte)


 

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde eine Registrierkassenpflicht eingeführt, mit der die Bekämpfung von Abgabenhinterziehung vorangetrieben werden soll. Nachdem einige Regelungen besonders gemeinnützige Vereine schwer belastet hätten, wurden mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wesentliche Entschärfungen vorgenommen, welche vor allem Sportvereinen zugutekommen.

 

Definition des „kleinen“ Vereinsfestes.

In § 45 Abs 1a BAO wurde eine Definition des „kleinen“ Vereinsfestes gesetzlich verankert. Im Vergleich zur bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung in den VereinsRL (vgl Rz 306) wird die Definition des kleinen Vereinsfestes zugunsten der gemeinnützigen Vereine erweitert. Ein kleines Vereinsfest liegt demnach vor, wenn

  • dieses im Wesentlichen (mind 75%) von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen getragen wird. Im unwesentlichen Ausmaß kann es jetzt auch von Nichtmitgliedern (zB Mitglieder befreundeter Vereine) getragen werden, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
  • die Ausgaben für Unterhaltsdarbietungen (Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen) nicht mehr als EUR 1.000 (bisher EUR 800) pro Stunde betragen.
  • die Veranstaltungen eine Dauer von 72 Stunden (bisher 48 Stunden) im Jahr nicht überschreiten. Neu ist zudem, dass dabei auf jene Stunden abzustellen ist, bei denen eine gastgewerbliche Betätigung vorliegt (Ausschankstunden). Bisher waren für die Ermittlung des Zeitraumes nicht die tatsächlichen Ausschankstunden zu zählen, sondern der Zeitraum vom Festbeginn zum Festende.

Zusammenarbeit mit Gastronomen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat die Beiziehung eines Gastronomen bisher zu einem begünstigungsschädlichen Betrieb geführt, weshalb kleine Vereinsfeste ohne Unterstützung von Gastronomen abgewickelt werden mussten. Es ist nun gesetzlich festgehalten werden worden, dass die Auslagerung von Speisen und Getränken an einen Unternehmer (zB Gastwirt) nicht als Bestandteil des kleinen Vereinsfestes anzusehen ist.

Kleine Vereinsfeste und Registrierkasse.

§ 131 BAO sieht eine Verordnungsermächtigung vor, wonach der Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht vorsehen kann, welche für Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bereits umgesetzt wurde (vgl unseren Beitrag vom 16.10.2015). In dieser Hinsicht erfolgte nun eine Anpassung der Barumsatzverordnung an die neue gesetzliche Definition des Vereinsfestes, wonach diese unter anderem dann von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn die Veranstaltungen eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten – bisher war nur eine Befreiung für Feste von bis zu 48 Stunden im Jahr vorgesehen.

Vereinskantine und Registrierkasse.

Auch für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein) wurde eine Entschärfung beschlossen. Dieser Betrieb unterliegt nunmehr keiner Registrierkassenpflicht, wenn er an max 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen Umsatz von max EUR 30.000 (bisher EUR 15.000) erzielt. Werden diese Grenzen nicht überschritten, können die Umsätze mittels Kassasturz ermittelt werden.

Fazit.

Die Änderungen durch das EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 für gemeinnützige Vereine sind zu begrüßen und haben vor allem positive Effekte auf den österreichischen Sport. Die Verankerung des kleinen Vereinsfestes im Gesetz schafft Rechtssicherheit. Auch die Erleichterungen hinsichtlich der Registrierkassenpflicht bringen eine spürbare Vereinfachung für mehr als 14.000 österreichische Sportvereine.

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David Skalski

David Skalski

 

Assistant | Deloitte Tax 
Telefon: +43 1 537 00 6915
Mail: dskalski@deloitte.at


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Unser Hauptpartner beim Business Athlete Award, http://www.runplugged.com/baa . Die KTM Industries-Gruppe ist eine europäische Fahrzeug-Gruppe mit dem strategischen Fokus auf das globale Sportmotorradsegment und den automotiven high-tech Komponentenbereich. Mit ihren weltweit bekannten Marken KTM, Husqvarna Motorcycles, WP und Pankl zählt sie in ihren Segmenten jeweils zu den Technologie- und Marktführern.

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Erleichterungen und Entschärfungen bei der Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine (Deloitte)


 

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde eine Registrierkassenpflicht eingeführt, mit der die Bekämpfung von Abgabenhinterziehung vorangetrieben werden soll. Nachdem einige Regelungen besonders gemeinnützige Vereine schwer belastet hätten, wurden mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wesentliche Entschärfungen vorgenommen, welche vor allem Sportvereinen zugutekommen.

 

Definition des „kleinen“ Vereinsfestes.

In § 45 Abs 1a BAO wurde eine Definition des „kleinen“ Vereinsfestes gesetzlich verankert. Im Vergleich zur bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung in den VereinsRL (vgl Rz 306) wird die Definition des kleinen Vereinsfestes zugunsten der gemeinnützigen Vereine erweitert. Ein kleines Vereinsfest liegt demnach vor, wenn

  • dieses im Wesentlichen (mind 75%) von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen getragen wird. Im unwesentlichen Ausmaß kann es jetzt auch von Nichtmitgliedern (zB Mitglieder befreundeter Vereine) getragen werden, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
  • die Ausgaben für Unterhaltsdarbietungen (Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen) nicht mehr als EUR 1.000 (bisher EUR 800) pro Stunde betragen.
  • die Veranstaltungen eine Dauer von 72 Stunden (bisher 48 Stunden) im Jahr nicht überschreiten. Neu ist zudem, dass dabei auf jene Stunden abzustellen ist, bei denen eine gastgewerbliche Betätigung vorliegt (Ausschankstunden). Bisher waren für die Ermittlung des Zeitraumes nicht die tatsächlichen Ausschankstunden zu zählen, sondern der Zeitraum vom Festbeginn zum Festende.

Zusammenarbeit mit Gastronomen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat die Beiziehung eines Gastronomen bisher zu einem begünstigungsschädlichen Betrieb geführt, weshalb kleine Vereinsfeste ohne Unterstützung von Gastronomen abgewickelt werden mussten. Es ist nun gesetzlich festgehalten werden worden, dass die Auslagerung von Speisen und Getränken an einen Unternehmer (zB Gastwirt) nicht als Bestandteil des kleinen Vereinsfestes anzusehen ist.

Kleine Vereinsfeste und Registrierkasse.

§ 131 BAO sieht eine Verordnungsermächtigung vor, wonach der Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht vorsehen kann, welche für Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bereits umgesetzt wurde (vgl unseren Beitrag vom 16.10.2015). In dieser Hinsicht erfolgte nun eine Anpassung der Barumsatzverordnung an die neue gesetzliche Definition des Vereinsfestes, wonach diese unter anderem dann von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn die Veranstaltungen eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten – bisher war nur eine Befreiung für Feste von bis zu 48 Stunden im Jahr vorgesehen.

Vereinskantine und Registrierkasse.

Auch für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein) wurde eine Entschärfung beschlossen. Dieser Betrieb unterliegt nunmehr keiner Registrierkassenpflicht, wenn er an max 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen Umsatz von max EUR 30.000 (bisher EUR 15.000) erzielt. Werden diese Grenzen nicht überschritten, können die Umsätze mittels Kassasturz ermittelt werden.

Fazit.

Die Änderungen durch das EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 für gemeinnützige Vereine sind zu begrüßen und haben vor allem positive Effekte auf den österreichischen Sport. Die Verankerung des kleinen Vereinsfestes im Gesetz schafft Rechtssicherheit. Auch die Erleichterungen hinsichtlich der Registrierkassenpflicht bringen eine spürbare Vereinfachung für mehr als 14.000 österreichische Sportvereine.

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