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Abgrenzung von kleinen und großen Sportvereinsfesten (Deloitte)


 

 

Die Abgrenzung von kleinen und großen Vereinsfesten spielt für die Praxis der Vereinsbesteuerung eine große Rolle. Mit der Einführung der generellen Registrierkassenpflicht und der Ausnahme für kleine Vereinsfeste (vgl dazu unseren Beitrag vom 16.10.2015) hat die Abgrenzung noch mehr an Bedeutung gewonnen.

Kleines Vereinsfest.

Kleine Vereinsfeste stellen nach den Vereinsrichtlinien einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Gewinne aus einem derartigen entbehrlichen Hilfsbetrieb unterliegen der Körperschaftsteuer, gleichzeitig schadet der Betrieb nicht der steuerlichen Gemeinnützigkeit des restlichen Vereins. Dem gegenüber begründet ein sogenanntes großes Vereinsfest einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb, welcher sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer unterliegt und gleichzeitig grundsätzlich zum Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins führt.

Abgrenzungskriterien.

Als kleines Vereinsfest gelten alle Veranstaltungen eines Jahres, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Organisation wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörige vorgenommen. Die Durchführung von Tätigkeiten durch außenstehende Personen ist dann zulässig, wenn deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist (zB Durchführung eines Feuerwerks) oder die Tätigkeit den Vereinsmitgliedern unzumutbar ist (zB das Aufstellen eines Festzelts).
  • Die angebotene Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht. Unschädlich wäre jedoch ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten, wenn dieser direkt in Vertragsbeziehung zu den Gästen tritt („Hendelbrater“, etc). Die Auslagerung des gesamten oder eines wesentlichen Teils der Verpflegung an einen Wirt oder Caterer führt jedenfalls zum Vorliegen eines großen Vereinsfests.
  • Eventuelle Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn die Künstler normalerweise für einen Auftritt nicht mehr als EUR 1.000,00 pro Stunde verrechnen.

Fazit.

Werden die Grenzen eines kleinen Vereinsfest überschritten, hat dies umfassende steuerliche Auswirkungen (Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht, Registrierkassenpflicht). Es empfiehlt sich daher jedenfalls die genannten Kriterien für ein kleines Vereinsfest einzuhalten. Zu beachten ist zusätzlich, dass ein allfälliger Überschuss aus dem kleinen Vereinsfest jedenfalls der Körperschaftsteuer unterliegt. Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch der Freibetrag von EUR 10.000,- für begünstigte Zwecke in Anspruch genommen werden.

Christoph Hofer

Christoph Hofer

 

Senior Manager | Deloitte Tax 
Telefon: +43 1 537 00 6913
Mail: chhofer@deloitte.at

 

 

 


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Unser Hauptpartner beim Business Athlete Award, http://www.runplugged.com/baa . Die KTM Industries-Gruppe ist eine europäische Fahrzeug-Gruppe mit dem strategischen Fokus auf das globale Sportmotorradsegment und den automotiven high-tech Komponentenbereich. Mit ihren weltweit bekannten Marken KTM, Husqvarna Motorcycles, WP und Pankl zählt sie in ihren Segmenten jeweils zu den Technologie- und Marktführern.

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Die Abgrenzung von kleinen und großen Vereinsfesten spielt für die Praxis der Vereinsbesteuerung eine große Rolle. Mit der Einführung der generellen Registrierkassenpflicht und der Ausnahme für kleine Vereinsfeste (vgl dazu unseren Beitrag vom 16.10.2015) hat die Abgrenzung noch mehr an Bedeutung gewonnen.

Kleines Vereinsfest.

Kleine Vereinsfeste stellen nach den Vereinsrichtlinien einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Gewinne aus einem derartigen entbehrlichen Hilfsbetrieb unterliegen der Körperschaftsteuer, gleichzeitig schadet der Betrieb nicht der steuerlichen Gemeinnützigkeit des restlichen Vereins. Dem gegenüber begründet ein sogenanntes großes Vereinsfest einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb, welcher sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer unterliegt und gleichzeitig grundsätzlich zum Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins führt.

Abgrenzungskriterien.

Als kleines Vereinsfest gelten alle Veranstaltungen eines Jahres, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Organisation wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörige vorgenommen. Die Durchführung von Tätigkeiten durch außenstehende Personen ist dann zulässig, wenn deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist (zB Durchführung eines Feuerwerks) oder die Tätigkeit den Vereinsmitgliedern unzumutbar ist (zB das Aufstellen eines Festzelts).
  • Die angebotene Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht. Unschädlich wäre jedoch ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten, wenn dieser direkt in Vertragsbeziehung zu den Gästen tritt („Hendelbrater“, etc). Die Auslagerung des gesamten oder eines wesentlichen Teils der Verpflegung an einen Wirt oder Caterer führt jedenfalls zum Vorliegen eines großen Vereinsfests.
  • Eventuelle Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn die Künstler normalerweise für einen Auftritt nicht mehr als EUR 1.000,00 pro Stunde verrechnen.

Fazit.

Werden die Grenzen eines kleinen Vereinsfest überschritten, hat dies umfassende steuerliche Auswirkungen (Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht, Registrierkassenpflicht). Es empfiehlt sich daher jedenfalls die genannten Kriterien für ein kleines Vereinsfest einzuhalten. Zu beachten ist zusätzlich, dass ein allfälliger Überschuss aus dem kleinen Vereinsfest jedenfalls der Körperschaftsteuer unterliegt. Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch der Freibetrag von EUR 10.000,- für begünstigte Zwecke in Anspruch genommen werden.

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