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EANS-Hauptversammlung: Kapsch TrafficCom AG / Ergebnisse zur Hauptversammlung


Österreichischer Verband für Elektrotechnik OVE: OVE-Generalversammlung wählt Kari Kapsch zum Präsidenten; OVE-Präsidium und Generalsekretär: Dipl.-Ing. Mag. (FH) Gerhard Christiner (APG Austrian Power Grid), Dr. Kari Kapsch (Kapsch Group), Dr. Franz Hofbauer, MBA (APG Austrian Power Grid), Prof. Dr. Andreas Kugi (TU Wien), Dipl.-Ing. Peter Reichel (OVE) (v.l.); Fotocredit: OVE/Martin Effenberger
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
10.09.2019
Wien, 10. September 2019: In der heute abgehaltenen ordentlichen Hauptversammlung der Kapsch TrafficCom AG wurden folgende Beschlüsse getroffen:
Auszahlung einer Dividende von EUR 1,50 je Aktie (das sind insgesamt EUR 19.500.000,--). Der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. Als Ex-Dividendentag wurde der 13. September 2019, als Nachweisstichtag der 16. September 2019 und als Zahltag der 18. September 2019 festgelegt.\nDr. Franz Semmernegg, Dr. Kari Kapsch und Dr. Harald Sommerer wieder in den Aufsichtsrat gewählt. Funktionsperiode bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2022/23 beschließt.\nPwC Wirtschaftsprüfung GmbH, Wien, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/20 bestellt.\nEntlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19.\nErmächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie die Ermächtigung zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot:\n 1. Der Vorstand wird gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 10. September 2019, sohin bis 10. März 2022, sowohl über die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu erwerben. Der Gegenwert je Aktie muss mindestens EUR 1,-- betragen und darf maximal 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem jeweiligen Rückerwerb vorhergehenden 10 (zehn) Börsetage an der Wiener Börse liegen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10%-Grenze, und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 2. Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Kapsch TrafficCom AG beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden. 3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Veräußerung oder Verwendung eigener Aktien auch auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschließen und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts), sowie die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 4. Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

Emittent: Kapsch TrafficCom AG Am Europlatz 2 A-1120 Wien Telefon: +43 1 50811 1122 FAX: +43 1 50811 99 1122 Email: ir.kapschtraffic@kapsch.net WWW: www.kapschtraffic.com ISIN: AT000KAPSCH9 Indizes: Börsen: Wien Sprache: Deutsch
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Die Aufgaben des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport (BMÖDS) sind die Sicherstellung einer modernen Verwaltungssteuerung sowie die Förderung der gesellschafts-, sozial- und gesundheitspolitischen Funktion des Sports.

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Österreichischer Verband für Elektrotechnik OVE: OVE-Generalversammlung wählt Kari Kapsch zum Präsidenten; OVE-Präsidium und Generalsekretär: Dipl.-Ing. Mag. (FH) Gerhard Christiner (APG Austrian Power Grid), Dr. Kari Kapsch (Kapsch Group), Dr. Franz Hofbauer, MBA (APG Austrian Power Grid), Prof. Dr. Andreas Kugi (TU Wien), Dipl.-Ing. Peter Reichel (OVE) (v.l.); Fotocredit: OVE/Martin Effenberger
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10.09.2019
Wien, 10. September 2019: In der heute abgehaltenen ordentlichen Hauptversammlung der Kapsch TrafficCom AG wurden folgende Beschlüsse getroffen:
Auszahlung einer Dividende von EUR 1,50 je Aktie (das sind insgesamt EUR 19.500.000,--). Der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. Als Ex-Dividendentag wurde der 13. September 2019, als Nachweisstichtag der 16. September 2019 und als Zahltag der 18. September 2019 festgelegt.\nDr. Franz Semmernegg, Dr. Kari Kapsch und Dr. Harald Sommerer wieder in den Aufsichtsrat gewählt. Funktionsperiode bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2022/23 beschließt.\nPwC Wirtschaftsprüfung GmbH, Wien, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/20 bestellt.\nEntlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19.\nErmächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie die Ermächtigung zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot:\n 1. Der Vorstand wird gem § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 10. September 2019, sohin bis 10. März 2022, sowohl über die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu erwerben. Der Gegenwert je Aktie muss mindestens EUR 1,-- betragen und darf maximal 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem jeweiligen Rückerwerb vorhergehenden 10 (zehn) Börsetage an der Wiener Börse liegen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10%-Grenze, und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 2. Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Kapsch TrafficCom AG beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden. 3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Veräußerung oder Verwendung eigener Aktien auch auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschließen und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts), sowie die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. 4. Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

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